Bekanntmachung, für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg ordne ich hiermit an: a) Samtlichen Fabrikanten und Händlern ist die Veräußerung der bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände, sowie der eigenen, bei Spediteuren und Lagerhäusern lagernden Bestände an wollenen, woll- gemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken, sowie an Filz- deden soweit nicht die Stüde nachweislich zur Ausführung eines unmittelbaren Auftrags einer Heeres- oder Marinedienststelle bestimmt find bis auf weiteres verboten ... /
Notice also mandates that manufacturers must submit an inventory of their stock to the Royal High Command within three days.