Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Order required both private citizens and businesses to voluntarily deliver their metal goods to collection points by September 20, 1915, in exchange for fixed compensation prices per kilogram. The notice details the specific items covered, lists exceptions, and outlines the severe penalties for thos...
| Corporate Authors: | Prussia (Germany). Armee. Oberkommando in den Marken, Prussia (Germany). Kriegsministerium. Kriegsrohstoffabteilung, Nauck & Hartmann (Firm) (Printer) |
|---|---|
| Format: | Book |
| Language: | German |
| Language Notes: | German; |
| Published: |
Berlin :
Oberkommando in den Marken,
1915 July 31.
|
| Subjects: |
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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Oberkommandos in den Marken vom 31. Juli 1915 (betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel)
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Bekanntmachung betreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seide und Seidenabfällen.
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Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe (V.I. 663/6. 15. K.R.A.).
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Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Baftjajerrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Haus).
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Verordnung über Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl : auf Grund der ss 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 35) wird mit Genehmigung der Aussichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Berlin angeordnet ...
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Bekanntmachung betreffend Herſtellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hans und überseeischer Hanf).
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Brotkarten, vom 22. Februar ab dürfen Brot und Getreidemehl in Berlin nur noch auf die städtische Brotfarte verlauft und bezogen werden : die gleiche Karte wird von den übrigen Gemeinden eines großberlinischen Bezirks ausgegeben, der fich beinahe mit dem Bezirk des Fünfpfennigbriefes dedt. Innerhalb dieses Umkreises, der in den amtlichen Bekanntmachungen näher beschrieben wird, haben die Brotfarten der einzelnen Gemeinden Freizügigkeit.
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Published: (1915)
Brotkarten! Anleitung für die Hausbesiher und ihre Stellvertreter : die Hausbesiker und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, bei der Feststellung der Empfänger von Brotfarten, bei der Zuteilung der Karten und bei der Fortführung der über die Bezugsberechtigten geführten Listen mitzuwirken : ihre Pflichten sind im cinzelnen insbesondere folgende ...
Published: (1915)
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Sicherung unserer Brotversorgung, ein jeder kennt die Absicht unferer Feinde, uns auszuhungern. Dieser Plan wird an unserer Kraft und an unserem Willen zerschellen : lebensmittel sind genügend vorhanden, wenn in verständiger Wirtschaft hausgehalten wird : Keiner braucht zu darben, aber jeder hat die Pflicht, den früher reichlichen Verbrauch auf das Notwendige zu beschränken.
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Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- gesetzblatt S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt S. 516) geändert durch Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 25) und der Ausführungsbestimmungen des Ministers für Handel und Gewerbe vom 4. August 1914 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam S. 433) wird für den Gemeindebezirk Berlin bestimmt ...
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Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha ſowie über Höchſtpreise für dieſe Stoffe.
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Bekanntmachung, für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg ordne ich hiermit an: a) Samtlichen Fabrikanten und Händlern ist die Veräußerung der bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände, sowie der eigenen, bei Spediteuren und Lagerhäusern lagernden Bestände an wollenen, woll- gemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken, sowie an Filz- deden soweit nicht die Stüde nachweislich zur Ausführung eines unmittelbaren Auftrags einer Heeres- oder Marinedienststelle bestimmt find bis auf weiteres verboten ... /
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