Berlin (Germany). Magistrat, Prussia (Germany). Armee. Oberkommando in den Marken, Nauck & Hartmann (Firm), & Kessel, G. v. (1915). Bekanntmachung, im Folgenden geben wir eine auf unferen Vorschlag erlaffene Verordnung des Herrn Oberbefehlshabers in den Marken öffentlich bekannt, in der er die Sammlung und Verwendung gewiffer Nahrungsmittelabfälle zur Viehfütterung anordnet: Zu der bewährten Vaterlandsliebe unserer Mitbürger haben wir das Vertrauen, daß ein jeder an seiner Stelle mitwirken wird, um den Zweck der getroffenen Maßnahmen auch mit Sicherheit zu erreichen. Nicht die Strafe, die auf Verlegung der getroffenen Bestimmungen gesetzt ist, sondern der Wunsch und der Wille, die Absichten unserer Feinde zu Schanden zu machen, soll uns darauf achten lassen, daß auch das geringste unserer wirtschaftlichen Mittel voll ausgenugt wird. Magistrat.
Chicago Style (17th ed.) CitationBerlin (Germany). Magistrat, Prussia (Germany). Armee. Oberkommando in den Marken, Nauck & Hartmann (Firm), and Gustav von Kessel. Bekanntmachung, Im Folgenden Geben Wir Eine Auf Unferen Vorschlag Erlaffene Verordnung Des Herrn Oberbefehlshabers in Den Marken öffentlich Bekannt, in Der Er Die Sammlung Und Verwendung Gewiffer Nahrungsmittelabfälle Zur Viehfütterung Anordnet: Zu Der Bewährten Vaterlandsliebe Unserer Mitbürger Haben Wir Das Vertrauen, Daß Ein Jeder an Seiner Stelle Mitwirken Wird, Um Den Zweck Der Getroffenen Maßnahmen Auch Mit Sicherheit Zu Erreichen. Nicht Die Strafe, Die Auf Verlegung Der Getroffenen Bestimmungen Gesetzt Ist, Sondern Der Wunsch Und Der Wille, Die Absichten Unserer Feinde Zu Schanden Zu Machen, Soll Uns Darauf Achten Lassen, Daß Auch Das Geringste Unserer Wirtschaftlichen Mittel Voll Ausgenugt Wird. Berlin: Magistrat, 1915.
MLA (9th ed.) CitationBerlin (Germany). Magistrat, et al. Bekanntmachung, Im Folgenden Geben Wir Eine Auf Unferen Vorschlag Erlaffene Verordnung Des Herrn Oberbefehlshabers in Den Marken öffentlich Bekannt, in Der Er Die Sammlung Und Verwendung Gewiffer Nahrungsmittelabfälle Zur Viehfütterung Anordnet: Zu Der Bewährten Vaterlandsliebe Unserer Mitbürger Haben Wir Das Vertrauen, Daß Ein Jeder an Seiner Stelle Mitwirken Wird, Um Den Zweck Der Getroffenen Maßnahmen Auch Mit Sicherheit Zu Erreichen. Nicht Die Strafe, Die Auf Verlegung Der Getroffenen Bestimmungen Gesetzt Ist, Sondern Der Wunsch Und Der Wille, Die Absichten Unserer Feinde Zu Schanden Zu Machen, Soll Uns Darauf Achten Lassen, Daß Auch Das Geringste Unserer Wirtschaftlichen Mittel Voll Ausgenugt Wird. Magistrat, 1915.