Text this: Responsum iuris Ioan. Wolfgangi Hilleri ... uber die Frag, ob ein Schuldtner seinen Glaubiger der jhme vor disem mit guter, gangbarer, vnuerruffter Reichs Müntz lehensweiss aussgeholffen mit jetziger im schwanggehender, geringhältig, oder gesteigerten Müntz rechtmessig bezahlen könne :