German Society of Pennsylvania. (1765). Die Erste Frucht der Teutschen Gesellschaft: Ein Lands-Gesetz worin noch fernere Verordnungen hinzu gethan werden zu demjenigen Landes-Gesetz welches den Titul führet "Ein Landes-Gesetz worin verboten wird dass von den Teutschen so wohl als andern Passagieren nicht zu viele mit einander in ein Schiff gepackt und hieher übergebracht werden mögen." nebst einem Auszug aus demselben Lands-Gesetz. Gedruckt bey Christoph Saur.
Chicago Style (17th ed.) CitationGerman Society of Pennsylvania. Die Erste Frucht Der Teutschen Gesellschaft: Ein Lands-Gesetz Worin Noch Fernere Verordnungen Hinzu Gethan Werden Zu Demjenigen Landes-Gesetz Welches Den Titul Führet "Ein Landes-Gesetz Worin Verboten Wird Dass Von Den Teutschen so Wohl Als Andern Passagieren Nicht Zu Viele Mit Einander in Ein Schiff Gepackt Und Hieher übergebracht Werden Mögen." Nebst Einem Auszug Aus Demselben Lands-Gesetz. Germantown [Pa.]: Gedruckt bey Christoph Saur, 1765.
MLA (9th ed.) CitationGerman Society of Pennsylvania. Die Erste Frucht Der Teutschen Gesellschaft: Ein Lands-Gesetz Worin Noch Fernere Verordnungen Hinzu Gethan Werden Zu Demjenigen Landes-Gesetz Welches Den Titul Führet "Ein Landes-Gesetz Worin Verboten Wird Dass Von Den Teutschen so Wohl Als Andern Passagieren Nicht Zu Viele Mit Einander in Ein Schiff Gepackt Und Hieher übergebracht Werden Mögen." Nebst Einem Auszug Aus Demselben Lands-Gesetz. Gedruckt bey Christoph Saur, 1765.